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„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Grundgesetz, Art. 1) Der Schutz des Menschseins eines jeden Menschen hat oberste Priorität. Die Würde des Menschen bildet die Basis für die Grundrechte, besonders für die Freiheitsrechte. Damit nimmt das Grundgesetz die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ auf, die durch die Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde und bis heute die Magna Charta der Menschenrechte bildet.

Menschenwürde und Menschenrechte findet der Staat vor. Beide sind dem einzelnen Menschen vorgegeben und unlösbar mit dem Menschsein verbunden. Diese säkulare Begründung gewährleistet universale Geltung.

Die Kirchen hatten an der Entstehung der Menschenrechtserklärung von 1948 Anteil. Bis dahin hatten sie die Menschenrechtsidee jedoch aus verschiedenen Gründen abgelehnt, besonders die Religionsfreiheit. Angesichts des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkrieges kam es zur Wende, weil die Notwendigkeit eines schützenden Instrumentariums unabweisbar war. Die Kirchen begannen Wurzeln der säkular formulierten Menschenrechte und Entsprechungen in der jüdisch-christlichen Tradition zu entdecken.

Nach biblischer Sicht gründet die Würde des Menschen in der Beziehung Gott – Mensch. Menschenwürde ist für Christen eine Gabe Gottes, von Gott gewollt und unlöslich mit ihm verbunden. Sie ist verankert in Gottes Schöpfung des Menschen zu seinem Bilde und in der Zuwendung Jesu Christi zu den Menschen, unabhängig von der Herkunft und der Religionszugehörigkeit. Würde kommt jedem Menschen ohne das Zutun der eigenen oder anderer Personen zu; sie ist ihm vorgegeben und nicht zu erarbeiten. Kein Mensch und keine Macht kann einem Menschen diese Würde nehmen. Die Freiheit und Verantwortung der Christen vor Gott, den Mitmenschen und sich begründen ihr Engagement für die Durchsetzung der Menschenrechte.

Menschenwürde und Menschenrechte sind aber verletzlich. In der gegenwärtigen Debatte zeigen sich vier Spannungsbereiche: Erstens besteht eine Diskrepanz zwischen der fast universalen Anerkennung und der Missachtung der Menschenrechte. Doch zur Anerkennung der Menschenrechte gehört auch deren Durchsetzung, zum Beispiel in der europäischen Asylpolitik. Zweitens besteht eine Spannung zwischen universalem Geltungsanspruch und kultureller Relativierung aus politischen oder religiösen Gründen, etwa in der Debatte um Religionsfreiheit zwischen Christen und Muslimen.

Drittens ist seit 1948 eine Dynamik deutlich, in der Menschenrechte weiter entwickelt werden oder deren Entwicklung bewusst verhindert werden soll, zum Beispiel beim Recht auf Frieden sowie beim Recht auf Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Viertens werfen Kollisionen unterschiedlicher Menschenrechte in konkreten Fällen die Frage nach einem schonenden Ausgleich auf. So hat etwa der Streit um die Mohammed-Karikaturen deutlich werden lassen, dass es in einem säkularen Staat keine Meinungsfreiheit und auch keine Religionsfreiheit „de luxe“ gibt, die über allem stünde. Das Recht des einen findet seine Schranke bei der Verletzung von Rechten des anderen.

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